Auflösung der Erbengemeinschaft

Eberhard Krötz von SKD Immobilien aus Eberbach: „Eine Erbengemeinschaft wird meist gebildet, wenn ein Verstorbener mehrere Erben hinterlässt. Da eine Erbengemeinschaft nicht für die Ewigkeit gedacht ist, ist das Ziel ihre Auflösung, sprich das Erbe endgültig zu klären. Aber gerade bei Immobilien ist das oft nicht einfach und führt nicht selten zu Streit.“

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Auflösung der Erbengemeinschaft 1

 

Als Immobilienmakler mit langjähriger Erfahrung wissen wir, dass eine Erbengemeinschaft auf zwei Wegen aufgelöst werden kann: Entweder friedlich oder im Streit, in dessen Folge eine Entscheidung erzwungen wird. Deshalb ist es ratsam, sich in jedem Fall an einen neutralen Immobilienprofi zu wenden, der Erben hinsichtlich des Umgangs mit der Erbimmobilie berät. Auch eine Immo-Mediation ist hier durchaus ein geeignetes Mittel, um auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. So lässt sich ein Streit vermeiden, der in der Regel finanzielle Einbußen zu Folge hat.

Was ist mit der Erbimmobilie möglich?

Als erster Schritt ist es sinnvoll, die Immobilie von einem sachverständigen Qualitätsmakler bewerten zu lassen. (Wichtig dabei ist darauf zu achten, dass dieser dafür eine zertifizierte Ausbildung hat). Denn nur wenn die Erben den Wert der Immobilie kennen, lässt sich eine faktenbasierte und faire Entscheidung treffen, was mit der Immobilie geschehen soll. Soll sie verkauft werden, damit der Verkaufserlös gerecht geteilt werden kann? Lohnt sich eine Vermietung? Oder wie viel muss ein Erbe zahlen, wenn er die anderen ausbezahlen möchte, um die Immobilie zu behalten? Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem kostenfreien Ratgeber.

Sind alle Miterben bekannt?

Jeder Erbe kann nur über seinen Erbteil verfügen. Deshalb können nur alle Erben gemeinsam entscheiden, was mit dem gesamten Erbe geschehen soll. Oft ist es nicht so einfach alle Erben zu ermitteln, wenn beispielsweise Erben außerhalb der Kernverwandtschaft erbberechtigt sind. Mithilfe eines Erbermittlers können weitere Erben ausfindig gemacht werden.

Der Testamentsvollstrecker

Ein Erblasser kann zu Lebzeiten testamentarisch verfügen, dass ein Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu führen. In diesem Fall kann eine Auflösung nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Er ist aber auch verpflichtet, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Auflösung einvernehmlich zu erreichen, ist in der Regel die beste Lösung. Kann die Erbengemeinschaft keine gemeinsame Lösung finden, kann ein Miterbe eine Entscheidung erzwingen, in dem er eine Teilungsversteigerung beantragt. Doch das hat häufig finanzielle Einbußen zur Folge. Alternativ kann die Erbengemeinschaft in einer Auseinandersetzungsvereinbarung festhalten, wie das Erbe aufgeteilt werden soll – sofern der Erblasser kein Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat. Viele Erbengemeinschaften entscheiden sich am Ende für den Verkauf der Immobilie. Schließlich lässt sich Geld leichter teilen als ein Haus oder Grundstück.

Sind Sie und Ihre Miterben unsicher, was aus der gemeinsam geerbten Immobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem kostenfreien Ratgeber.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © Wavebreakmedia/Depositphotos.com

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