DSGVO beim Immobilienverkauf

Beate Albert von SKD Immobilien aus Eberbach: „So viel wie nötig, und so wenig wie möglich!“ So lautet der Grundsatz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Was bedeutet das eigentlich für den Verkauf von Immobilien? Wird eine Immobilie verkauft, werden auch Daten ausgetauscht – von Kontaktdaten bis zur Bonitätsprüfung. Qualitätsmakler wissen, welche Daten erhoben werden dürfen und wie sie zu schützen sind.

Die DSGVO besagt im Prinzip, dass jeder selbst über seine Daten. Niemand darf die Daten eines anderen ohne dessen Zustimmung sammeln. Möchte ein Immobilieninteressent oder -käufer, dass seine Daten gelöscht werden, dann müssen Sie gelöscht werden. Außerdem hat jeder Anspruch darauf, regelmäßig Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Dazu gehören unter anderem:

  • Die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung
  • Die Dauer der Datenspeicherung
  • Die Rechte des Käufers in Bezug auf seine Daten

Kurzer Videoclip zum Thema Datenschutz (DSGVO)

 

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

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DSGVO beim Immobilienverkauf 1

 

Einwilligung zur Datenerhebung

Qualitätsmakler bitten frühzeitig um eine datenschutzrechtliche Einwilligung, zum Beispiel wenn Interessenten ein Exposé anfragen. Denn dazu benötigen Makler die E-Mail-Adresse des Interessenten. Für die Erstellung des Kaufvertrages sind ebenfalls die Daten geschäftsrelevant. Ohne Daten wie Kontaktdaten, Adresse und Bankverbindung kann ein Kaufvertrag nicht aufgesetzt werden. Zusätzlich verpflichtet auch das Geldwäschegesetz Makler zur Verarbeitung der Daten von Immobiliensuchenden.

Sicherung der Daten

Personenbezogene Daten sind vertrauensvoll zu behandeln. Die Unterlagen dürfen nicht offen herumliegen und Daten auf dem PC müssen vor unbefugten Zugriffen geschützt werden. Ebenso dürfen die Daten auch nicht in Gesprächen mit dem privaten oder geschäftlichen Umfeld mitgeteilt werden.

Löschpflicht

Daten von Interessenten, welche die Immobilie nicht kaufen, sind umgehend zu löschen. Egal, ob sich der Interessent gegen den Kauf entscheidet oder der Verkäufer gegen den Interessenten. Ebenso hat der Käufer Anspruch auf die Löschung seiner Daten, wenn diese ihren Zweck erfüllt haben, also die Immobilientransaktion abgeschlossen ist. Bei Daten zum Kaufvertrag, die zum Beispiel für die Besteuerung wichtig sind, ist der Makler jedoch verpflichtet, diese für einen begrenzten Zeitraum aufzubewahren.

Qualitätsmakler kümmern sich mit großer Sorgfalt um die Sicherung der Kundendaten. Sie wissen, worauf es beim Datenschutz ankommt und wie er umzusetzen ist. Sie lassen sich regelmäßig von Rechts- und IT-Experten beraten, wie die Daten am besten geschützt werden, damit jede Immobilientransaktion rechtssicher verläuft.

Suchen Sie einen Immobilienprofi, der sich um den rechtssicheren Verkauf Ihrer Immobilie kümmert? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie. 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://dsgvo-gesetz.de/

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/europaeische-datenschutzgrundverordnung.html

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/DSGVO/DSVGO_node.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Datenschutz-Stockfoto/Depositphotos.com

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