Eberhard Krötz von SKD Immobilien aus Eberbach: „Das Betreuungsgesetz ist eigentlich ein gute Sache: Hilfsbedürftige Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst agieren können, bekommen einen amtlich bestellten Betreuer zur Seite gestellt. Dieser unterstützt Immobilien-Eigentümer auch beim Verkauf einer Immobilie nach gerichtlich genau festgelegten Richtlinien. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies unbedingt notwendig ist. Besser ist natürlich, wenn Familienangehörige oder auch Bekannte unterstützend helfen. Allerdings reicht diese Hilfe nicht aus, wenn es um eine rechtsgeschäftliche Vertretung geht – wie eben beim Verkauf einer Immobilie.“
Alternativen zum amtlich bestellten Betreuer
Die Bestellung eines Betreuer kann vermieden werden, wenn eine andere Person (eigene Kinder, Verwandtschaft, Nachbar…) bevollmächtigt wurde, zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Dabei ist es sinnvoll die gewünschte bevollmächtigte Person nach Möglichkeit schon bei der Abfassung der Vollmacht einzubeziehen.
Die Vorsorge-Vollmacht
Interessant ist, dass es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften gibt. Aber gerade deshalb und aus Gründen der Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung sehr empfehlenswert. Diese muss nicht zwingend handschriftlich verfasst sein, ist aber wegen der Fälschungssicherheit zu empfehlen. Eine am PC verfasste Vollmacht, oder die Verwendung von Vordrucken ist möglich. Die Angabe von Ort und Datum sind dabei besonders wichtig.
Mit einer öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht auch wirklich von Ihnen stammt. Die notarielle Beurkundung erfüllt den Zweck des Identitätsnachweises natürlich ebenfalls, bietet aber noch mehr: Der Notar befasst sich auch mit dem Inhalt der Vorsorgevollmacht und berät Sie, gerade wenn es auch um den Verkauf einer Immobilie geht, und findet die rechtssicheren Formulierungen. Hierdurch können ungewollte inhaltlich falsche oder fehlerhafte Formulierungen vermieden werden.
Die Vorsorgevollmacht beim Immobilienverkauf
Besonders oft stellt sich die Frage der notariellen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte beim Grundbuchamt vollziehen kann, ist eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich. In diesem Zusammenhang ist die unwiderrufliche Vollmacht zu erwähnen, die auch zum Abschluss von Verträgen erteilt wird.
Sie möchten weitere Informationen zum Thema Immobilienverkauf, oder zum Thema „Meine Immobilie im Alter“? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Weitere Informationen und Checklisten finden Sie hier:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=34
Unsere kostenfreie Ratgeber: https://www.skd-immobilien.de/ratgeber/
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.