Mythos oder Wahrheit – was ein Makler kann und darf (Teil 1)

Vorbehalte gegenüber Immobilienmaklern gibt es viele und oft halten sie sich hartnäckig. Dabei geht es meist darum, was ein Makler (nicht) darf und wozu er in der Lage ist. Doch was ist eigentlich dran an diesen Mythen? Eberhard Krötz, Geschäftsführer von SKD Immobilien aus Eberbach klärt auf:

Mythos 1: Rechtsberatung durch den Makler

Makler sind fachlich nicht in der Lage, eine Rechtsberatung zum Verkaufs- und Kaufvertrag zu bieten und dürfen das auch gar nicht. Das dürfen nur Rechtsanwälte.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Nur Personen, denen es erlaubt ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, dürfen einfache juristische Sachverhalte prüfen. Ein Immobilienmakler hat diese Erlaubnis nicht. Es sei denn, er geriert sich als Fachmann. Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH I ZR 152/17) vom 12.07.2018 hervor. Demnach bestehe vor allem dann eine gesteigerte Pflicht zur Aufklärung und Beratung, wenn der Kunde wegen diesem ein risikobehaftetes Vorgehen eingeht oder zu einem unvorteilhaften und übereilten Vertragsabschluss bewegt wird.

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Mythos oder Wahrheit – was ein Makler kann und darf (Teil 1) 1

 

Mythos 2: Makler und technische Schadensbegutachtung

Makler können, da sie keine Sachverständigen für Schadstoffe im Gebäude oder für Schäden an der Immobilie sind, auch keine technische Einschätzung abgeben.

Dieser Mythos entspricht der Wahrheit.

Möchten Eigentümer ihre Immobilie auf Schäden und Schadstoffe untersuchen lassen, sollte für diesen Zweck ein Experte beauftragt werden. Soll das Haus oder die Wohnung allerdings auch noch verkauft werden, ist es ratsam, neben dem Sachverständigen noch einen Makler zu engagieren. Denn umgekehrt können Sachverständige keine Immobilie vermarkten. Wer allerdings einen geeigneten Experten sucht, kommt durch das Netzwerk des Maklers oft ganz einfach an einen regionalen Experten.

Mythos 3: Maklerbegünstigungsklauseln in Kaufverträgen

Makleransprüche zur Provisionsvollstreckung tauchen oft unerlaubterweise in Kaufverträgen auf und müssen dann aufwendig wieder entfernt werden.

Dieser Mythos entspricht nicht der Wahrheit.

Nur wenn Käufer und Verkäufer einstimmig eine Bestätigung der vereinbarten Provision in den Vertrag mit aufnehmen möchten, landet dazu die entsprechende Klausel im Vertrag. Ansonsten nehmen beide Parteien nur die für den Vertrag üblichen Vereinbarungen in das Rechtsdokument auf. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Der Makler erhält dann einen eigenen Anspruch, wenn ein Vorkaufsrecht bevorsteht. Zu dem darf der Notar nur nach dem Willen der Vertragspartner handeln.

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © runzelkorn/Depositphotos.com

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