Mythos oder Wahrheit – was ein Makler kann und darf (Teil 2)

Vorbehalte gegenüber Immobilienmaklern gibt es viele und oft halten sie sich hartnäckig. Dabei geht es meist darum, was ein Makler (nicht) darf und wozu er in der Lage ist. Doch was ist eigentlich dran an diesen Mythen? Wir klären auf.

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

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Mythos oder Wahrheit – was ein Makler kann und darf (Teil 2) 1

 

Mythos 1: Immobilienverkauf nur mit Wertgutachten

Makler sind selten ausgebildete Sachverständige für die Wertermittlung von Immobilien, so dass zusätzlich ein Wertgutachten für den Immobilienverkauf kostenpflichtig eingeholt werden muss.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Geht es um einen einfachen Immobilienverkauf, ist in der Regel kein Wertgutachten eines Sachverständigen vonnöten. Wichtig ist bei der Preisfindung und Bewertung für den geplanten Verkauf eher die fundierte und regionale Marktkenntnis des Maklers. Bei der Bewertung fließen außerdem aktuelle Konkurrenzangebote ein, die zwei Aspekte berücksichtigen: die lokale Nachfrage-Situation und die Einordnung in Vergleichstransaktionen. Anders ist es, wenn der ermittelte Immobilienwert beispielsweise vor Gericht Bestand haben muss. Hier steht nicht die Vorbereitung des Immobilienverkaufs im Vordergrund. Wertgutachten unterliegen strengeren Normen und aktuelle praxisrelevante Umstände werden hier nicht mit einbezogen.

Beim Immobilienverkauf wird die Wertermittlung vom Makler oft von dem durchgeführten Gutachten der finanzierenden Banken begleitet.

Mythos 2: Maklervertragsmodelle sind riskant

Maklervertragsmodelle können mit einem Risiko verbunden sein. Bei den Modellen (einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag, etc.) müssen Auftraggeber Schadensersatz zahlen, wenn Kündigungs- oder Laufzeitregeln unklar sind oder wenn sich der Vertrag ungewollt automatisch verlängert.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Schadensersatzpflichten können auf Käufer oder Verkäufer nur beim qualifizierten Alleinauftrag zukommen. Dieses Vertragsmodell kommt allerdings nur selten zum Einsatz. Gibt es Unklarheiten im Vertrag, geht das zu Lasten des Maklers, der den Vertrag aufgesetzt hat.

Mythos 3: Die Leistung des Maklers endet mit dem Notartermin

Oft kümmern Makler sich nicht um die sichere Übergabe der Immobilie. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Das betrifft ebenfalls die Klärung von Versicherungs- und Abrechnungsfragen während des Eigentümerwechsels.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Es stimmt, dass Makler nicht verpflichtet sind, die Übergabe der Immobilie zu begleiten. Allerdings wird diese Leistung immer häufiger angeboten. Die Klärung von Fragen zur Abrechnung und Versicherung sind davon in der Regel ausgeschlossen. Diese Themen müssen Käufer und Verkäufer miteinander besprechen.

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Estradaanton/Depositphotos.com

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