Die Scheidungsimmobilie: wenn einer drin wohnen bleibt

Beate Albert von SKD Immobilien aus Eberbach. „Eine glückliche Ehe und ein eigenes Haus sind für viele die Erfüllung ihrer Lebensziele. Doch was passiert mit der Immobilie, wenn das Eheglück vorbei ist? Wer bekommt das Wohnrecht? Und welche Möglichkeiten gibt es, mit der Immobilie umzugehen.“

Ehe aus, Hausverkauf?

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Nachdenkliches Paar steht getrennt an einer Wand, die beide trennt, jeweils in einem hellen Raum – Symbolbild für Trennung, emotionale Belastung und die Klärung von Immobilienfragen im Rahmen einer Scheidung.

 

Grundsätzlich dürfen nach der Trennung beide Ex-Partner für einen bestimmten Zeitraum in der gemeinsam genutzten Immobilie wohnen. Geht die Nutzung über die Scheidung hinaus, hat auch der Eintrag im Grundbuch eine Auswirkung auf das spätere Wohnrecht. Doch zu jeder Regel gibt es eine Ausnahme. Unter Umständen kann auch dem Ex-Partner, dem die Immobilie nicht gehört, ein Wohnrecht vom Familiengericht zugesprochen werden. Wann, wer das Wohnrecht besitzt, hängt auch vom Zeitpunkt ab. Während des Trennungsjahres und nach dem Vollzug der Scheidung gelten jeweils unterschiedliche Regelungen. (Tipp: Ratgeber zum Thema kostenfrei herunterladen)

Vor dem Vollzug der Scheidung

Auch wenn nur ein Ex-Partner als Eigentümer vermerkt ist, darf keiner den anderen während der gesamten Trennungszeit aus der Immobilie verweisen. Schließlich handelt es sich in diesem Zeitraum noch um eine Ehewohnung. Ist der Auszug des Ehegatten dennoch gewollt, dieser aber nicht bereit umzuziehen, kann ein Wohnungszuweisungsverfahren beantragt werden. Ein Familienrichter teilt die gemeinsame Immobilie einem der Ehegatten zu. Diese Entscheidung gilt nur bis zum Ende der Trennungszeit.

Wenn der Ex-Partner gewalttätig ist oder dem Kindeswohl schadet

Ist einer der Ex-Partner gewalttätig, kann auch ein Gewaltenschutzverfahren geführt werden. Der Ex-Partner, der eine Gefahr für den anderen und das Wohl der gemeinsamen Kinder darstellt, wird der Immobilie verwiesen. Zieht einer der Ehegatten während der Trennungszeit aus, steht diesem eine Nutzungsentschädigung zu. Bis die Scheidung rechtskräftig ist, bezahlt der Ehegatte, der die Immobilie nutzt, einen regelmäßigen Betrag an den anderen Ehegatten. Das trifft in einigen Fällen auch nach einem Gewaltenschutzverfahren zu. Die Höhe der Entschädigung muss berechnet werden. Auch der ortsübliche Mietspiegel beeinflusst die Höhe der Zahlung.

Nach der Scheidung

Nach der Trennung kann einer der Ex-Partner dem anderen seinen Immobilienanteil verkaufen. Dafür ist im Vorfeld eine professionelle Wertermittlung notwendig, damit der Anteil gerecht ausgezahlt werden kann. Ist nur ein Ex-Partner der Eigentümer und möchte ausziehen, ist eine Vermietung an die andere Partei möglich. Möchte der Alleineigentümer in der Immobilie verbleiben, ist das nur möglich, wenn dem Ex-Partner bei einem Umzug keine unbillige Härte droht. Diese kann unter anderem bei einigen schweren Erkrankungen bevorstehen.

Wenn die Immobilie noch nicht abgezahlt ist

Muss die Immobilie weiterhin abgezahlt werden, ist es wichtig zu prüfen, ob der verbleibende Ex-Partner die monatlichen Raten begleichen kann. Dafür sollten sich Eigentümer mit dem Darlehenspartner zusammensetzen. Kann die Zahlung allein nicht fortgeführt werden, ist der Verkauf der Immobilie oft die bessere Lösung. Und egal wie man sich entscheidet, den Entschluss sollten Eigentümer gemeinsam fällen. Ein regionaler, unparteiischer und gemeinsam ausgewählter Makler kann Eigentümer mit seiner Erfahrung und Marktkenntnis gut unterstützen.

Sie befinden sich in der Trennungszeit oder sind bereits geschieden und wissen nicht, wie Sie mit Ihrer Immobilie umgehen sollen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern. Ein Anruf bei uns ist der erste Schritt für einen erfolgreichen Verkauf: Telefon: 06271-78000

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © costasz/Depositphotos.com

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