Verkäuferpflichten nach dem Notartermin – Ihre Checkliste für einen reibungslosen Immobilienverkauf

Erfahren Sie alles über Verkäuferpflichten nach dem Notartermin: Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Hausunterlagen und mehr. Ihre Checkliste für einen erfolgreichen Immobilienverkauf.

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Vom Abschluss der Kaufverhandlung bis zum Einzug gibt es noch einige Herausforderungen zu bewältigen. Wir haben die wichtigsten Aspekte in unserem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Gebäudeversicherung: Nicht kündigen, sondern informieren

Eine der ersten Aufgaben nach dem Notartermin ist die Information Ihrer Wohngebäudeversicherung. Teilen Sie dem Versicherer mit, dass die Immobilie verkauft wurde. Hierzu benötigen Sie die Kopie des notariellen Kaufvertrages, meist nur die ersten drei Seiten als Nachweis des Verkaufs.

Wichtig: Kündigen Sie die Gebäudeversicherung nicht selbst. Die Police geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. So bleibt das Gebäude durchgehend versichert.

Löschungsbewilligung bei Notariat abgeben

Sofern im Grundbuch des Verkaufsobjektes, in Abteilung III, noch Hypotheken eingetragen sind, müssen diese gelöscht werden, bevor der Kaufpreis angewiesen werden kann. Die Löschungsbewilligung erhalten Sie von der Gläubigerbank, bzw. der Bausparkasse, wenn das Darlehen getilgt wurde.

Sofern der Grundbucheintrag mit Brief (Grundschuldbrief) eingetragen ist und das Darlehen bereits vollständig getilgt wurde, haben Sie den Grundschuldbrief in der Regel bereits erhalten. Dieses Dokument benötigt das Notariat im Original, um die Löschung zu beantragen. Wenn Sie den Original-Grundschuldbrief in ihren Unterlagen nicht finden sollten, können Sie versuchen bei der Gläubigerbank, bzw. Bausparkasse nachfragen, ob dieser dort noch archiviert ist.

Wenn auch dies scheitern sollte, gibt es die Möglichkeit ein Aufgebotsverfahren durchzuführen.

Schornsteinfeger: Feuerstättenbescheid übergeben

Gemäß den rechtlichen Vorgaben müssen Sie dem Käufer eine Kopie des Feuerstättenbescheids aushändigen. Dieser zeigt dem Käufer, wer der zuständige Bezirksschornsteinfeger ist. Wenn Sie Ihre Immobilie über ein sachkundiges Maklerbüro verkauft haben, wurde dies bereits erledigt. Diesbezügliche Pflichten von Eigentümern finden Sie auch hier: § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk).

Hausunterlagen: Alle Dokumente griffbereit halten

Für die Übergabe Ihrer Immobilie sollten Sie die folgenden Unterlagen bereithalten:

  • Bauakte: Enthält Grundrisse, Schnittzeichnungen und Ansichten.
  • Einheitswertbescheid: Wichtige steuerliche Informationen.
  • Bedienungsanleitungen: Für mitverkaufte Geräte und Anlagen.
  • Rechnungen mit Garantieansprüchen: Z. B. für Heizungsanlagen oder andere relevante Gegenstände.
  • Handwerkerrechnungen: Falls noch Gewährleistungsansprüche bestehen.

💡 Vergessen Sie nicht: Melden Sie Ihren Müll bei der zuständigen Behörde ab.

Neue Postadresse und Notariat informieren

Damit Sie weiterhin wichtige Unterlagen erhalten, sollten Sie dem Notariat Ihre neue Postadresse mitteilen. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Zustellung.

Häufige Fragen zu Verkäuferpflichten nach dem Notartermin

Was passiert, wenn ich die Gebäudeversicherung kündige?
Eine vorzeitige Kündigung kann zu Versicherungslücken führen. Klären Sie dies unbedingt mit dem Käufer und dem Versicherer.

Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?
Wichtige Dokumente wie Rechnungen mit Gewährleistungsansprüchen sollten Sie mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfrist aufbewahren.

Fazit: Mit guter Vorbereitung zum erfolgreichen Immobilienverkauf

Die Verkäuferpflichten nach dem Notartermin sind ein wichtiger Bestandteil des Immobilienverkaufs. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung und der Erledigung aller organisatorischen Aufgaben sorgen Sie für einen reibungslosen Eigentumsübergang und zufriedene Käufer.

Hier sind weitere, wertvolle Tipps für Immobilieneigentümer:

Lassen Sie sich von uns als lokalen Qualitätsmakler beraten. Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin mit uns. Wir sind gerne für Sie da.


 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Mediamodifiers/Despositphotos.com

 

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