Mitverkaufte Gegenstände im Kaufvertrag – Was Sie vor dem dem Immobilienkauf/verkauf beachten sollten

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen die größte Investition ihres Lebens. Neben Lage, Zustand und Finanzierung spielt dabei auch der steuerliche Aspekt eine wichtige Rolle. Ein Punkt, der häufig übersehen wird, ist die Behandlung mit verkaufter Gegenstände – also Dinge, die beim Immobilienkauf zusätzlich mit übernommen werden, wie etwa Einbauküchen, Markisen oder Möbel. Diese können sich steuermindernd auf die Grunderwerbsteuer auswirken – wenn sie richtig im Kaufvertrag aufgeführt werden.

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Mitverkaufte Gegenstände im Kaufvertrag - Was Sie vor dem dem Immobilienkauf/verkauf beachten sollten 1

Mitverkaufte Gegenstände können Grunderwerbsteuer sparen

Die Grunderwerbsteuer wird auf den Kaufpreis der Immobilie fällig – also auf den Teil des Preises, der auf Grund und Gebäude entfällt. Bewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Immobilie verbunden sind, gehören nicht zur steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Das bedeutet: Je mehr solcher Gegenstände mitverkauft werden, desto geringer fällt die Grunderwerbsteuer aus.

Typische mitverkaufte Gegenstände

Folgende Objekte können in der Regel steuerfrei mitverkauft werden:

  • Einbauküche (inkl. Elektrogeräte)

  • Markisen, Rollläden oder Jalousien

  • Sauna, Whirlpool oder Gartenhaus

  • Möbel oder Beleuchtung

  • Kaminofen (wenn nicht fest eingebaut)

  • Gartenmöbel oder Geräte

Wichtig ist, dass es sich dabei um bewegliche Gegenstände handelt – also solche, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und theoretisch ohne größere Schäden entfernt werden könnten.

Wie Sie korrekt vorgehen

Damit das Finanzamt den Wert dieser Gegenstände anerkennt, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Auflistung im Kaufvertrag:
    Alle mitverkauften Gegenstände sollten im Kaufvertrag einzeln aufgelistet und mit einem realistischen Wert versehen werden.
    Beispiel:

    • Einbauküche: 5.000 €

    • Markise: 1.000 €

    • Gartenhaus: 2.000 €

  2. Nachvollziehbare Bewertung:
    Die angegebenen Werte sollten marktgerecht und plausibel sein. Überhöhte oder unrealistische Beträge erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.

  3. Nachweise aufbewahren:
    Rechnungen, Gutachten oder Fotos können helfen, den Wert im Zweifelsfall zu belegen.

Beispielrechnung

Ein kurzer Vergleich zeigt, wie sich die Aufteilung auswirken kann:

Position Betrag (€)
Gesamtkaufpreis 500.000
Anteil bewegliche Gegenstände 10.000
Steuerpflichtiger Kaufpreis 490.000
Grunderwerbsteuer (z. B. 6,5 %) 31.850 € statt 32.500 €

Was Sie vermeiden sollten

  • Pauschale Formulierungen wie „inkl. Inventar“ ohne genaue Aufschlüsselung.

  • Unrealistisch hohe Werte, die das Finanzamt anzweifeln könnte.

  • Das nachträgliche „Umschreiben“ von Beträgen nach Vertragsabschluss.

Fazit

Beim Immobilienkauf lohnt sich ein genauer Blick auf die mitverkauften Gegenstände. Mit einer transparenten und realistischen Auflistung im Kaufvertrag können Käufer legal Grunderwerbsteuer sparen – oft mehrere Hundert Euro. Ihr Immobilienmakler unterstützt Sie dabei, die Details korrekt zu erfassen und die optimale Gestaltung des Kaufvertrags vorzubereiten. Tipp: Sprechen Sie vor Vertragsunterzeichnung mit Ihrem Steuerberater oder Notar, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

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Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © mihalec/Depositphotos.com

 

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